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Fortlaufende Zahlung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Die Stadt Brandis gibt bekannt, dass die festgesetzte Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz in Verbindung mit der jeweilig beschlossenen Hebesatzsatzung ohne erneute Erteilung eines Grundsteuerbescheids weiterhin zu den bereits bekannten Fälligkeiten und in gleicher Höhe (wie im Vorjahr) zu entrichten ist. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Auf den Inhalt des zuletzt schriftlich ergangenen Grundsteuerbescheides wird ausdrücklich hingewiesen.

In Einzelfällen werden neue Grundsteuerbescheide für 2026 erlassen und versandt. Sollten sich Änderungen ergeben, welche zu einer abweichenden Steuerfestsetzung, anderen Zahlungsfälligkeiten oder Eigentumsveränderungen führen, wird das durch einen Grundsteuerbescheid für 2026 festgesetzt und erhoben. Die Zustellung der Bescheide erfolgt im Januar 2026.

Haben Sie das Grundstück / die Immobilie verkauft, beachten Sie folgende Hinweise:

Alle im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zum wirtschaftlichen Übergang oder zur Zahlungsverpflichtung der Grundsteuer sind privatrechtliche Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer. Diese wirken sich nicht auf die Zahlungen der Grundsteuer gegenüber der Stadt Brandis aus.

Auch Ihre Information an die Stadt Brandis entbindet nicht von einer Zahlungspflicht, nur die elektronische Meldung vom Finanzamt an das Steueramt der Stadt Brandis führt zu einer Fortschreibung auf den neuen Eigentümer (Zurechnungsfortschreibung) und nur so kann der Eigentumswechsel abschließend vom Steueramt der Stadt Brandis bearbeitet werden. Das heißt, der Alteigentümer ist für die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Grundsteuer weiterhin verantwortlich, bis das Ende der Steuerpflicht durch einen Entlastungsbescheid vom Steueramt der Stadt Brandis festgesetzt wird.

Die Folgejahre werden rückwirkend durch die Veranlagung der Grundsteuer dem Neueigentümer gegenüber belastet und der Alteigentümer wird entlastet. Entscheidend sind die Eigentümerverhältnisse zum 1. Januar des Kalenderjahres.

Fortlaufende Zahlung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026

Die Stadt Brandis gibt bekannt, dass die festgesetzte Hundesteuer gemäß Hundesteuersatzung ohne erneute Erteilung eines Hundesteuerbescheids, weiterhin zu den bereits bekannten Fälligkeiten und in gleicher Höhe (wie im Vorjahr) zu entrichten ist. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Hundesteuer festgesetzt und erhoben. Auf den Inhalt des zuletzt schriftlich ergangenen Hundesteuerbescheides wird ausdrücklich hingewiesen.

In Einzelfällen werden neue Hundesteuerbescheide für 2026 erlassen und versandt. Sollten sich Änderungen ergeben, welche zu einer abweichenden Steuerfestsetzung (An- oder Abmeldung zum Tier) oder anderen Zahlungsfälligkeiten (Änderung der Besteuerungsart) führen, wird das durch einen geänderten Hundesteuerbescheid für 2026 festgesetzt und erhoben. Die Zustellung der Bescheide erfolgt im Januar 2026.

Aufforderung zur Hundeanmeldung

Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Brandis sind alle Hunde, die im Stadtgebiet gehalten werden, bei der Stadtverwaltung anzumelden.

Wann besteht Anmeldepflicht?

Ein Hund ist anzumelden,

  • wenn er älter als drei Monate ist und
  • länger als zwei Wochen im Stadtgebiet gehalten wird.

Jeder Hund eines Haushaltes ist separat anzumelden, auch wenn bereits ein oder mehrere Hunde gemeldet sind.

Bitte beachten Sie außerdem

  • Auch bereits gemeldete Hunde sind bei einer erneuten Anmeldung von zusätzlichen Tieren unter „Anzahl weiterer Hunde im Haushalt“ als Zahl ohne den Hund, welchen die neue Anmeldung betrifft, anzugeben.
  • Änderungen wie Umzug, Tod des Hundes, Halterwechsel oder Abgabe des Tieres sind dem Steueramt der Stadt Brandis unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach Erreichen des steuerpflichtigen Alters zu erfolgen.

Online-Anmeldung

Die Anmeldung kann bequem online vorgenommen werden:
www.rathaus.stadt-brandis.de/formularservice
Dort finden Sie sämtliche Formulare der Stadt Brandis, unter anderem auch die Formulare zur Hundeanmeldung und Hundeabmeldung.
Bei Fragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Brandis gern zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Erfassung der Hunde in unserer Kommune.

Zahlungsaufforderung

Bitte beachten Sie die Höhe der Steuer und die Ratenfälligkeiten im aktuellen Bescheid, welcher Ihnen vorliegt. Es wird auf die Folgejahre verwiesen.
Haben Sie der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden die offenen Forderungen abgebucht.
Als Selbstzahler sollten Sie auf die fristgerechte und vollständige Zahlung  unter Angabe Ihres Kassenzeichens achten, andernfalls werden Säumnisse und Mahngebühren durch die Stadtkasse erhoben. Gerne können Sie das SEPA-Lastschriftverfahren jederzeit auf der Internetseite www.stadt-brandis.de zum gewünschten Kassenzeichen erteilen.

Bankverbindungen der Stadt Brandis

Deutsche Kreditbank Berlin
IBAN: DE66 1203 0000 0001 3065 05
BIC: BYLADEM1001

Sparkasse Muldental
IBAN: DE35 8605 0200 1020 0008 28
BIC: SOLADES1GRM

Volks- & Raiffeisenbank Muldental
IBAN: DE92 8609 5484 0350 0030 10
BIC: GENODEF1GMV

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese öffentlichen Bekanntmachungen kann jeweils innerhalb eines Monats, nachdem die Bekanntgabe im Amtsblatt erfolgt ist, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Brandis, Markt 1 – 3 in 04821 Brandis eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 9 a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes unter verwaltung@stadt-brandis.de durch E-Mail oder über das besondere Behördenpostfach Stadt Brandis – Bürgermeisteramt jeweils mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 S. 2, 3 VwVfG erhoben werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Möglichkeit zur Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (gemäß § 3 a Absatz 3 Nr. 2 d Verwaltungsverfahrensgesetz) besteht nicht. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.